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AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)der PET Transportvermittlung GmbH
 
Stand Januar 2016
 
 
-nachfolgend "PET" genannt
 
 
1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
 
1.1
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Tätigkeiten und Verträge der
 
PET Transportvermittlung GmbH , HRB 20880 Amtsgericht Traunstein über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen innerhalb Deutschlands und international, gleichgültig, ob PET die Leistungen selbst oder durch Dritte erbringt.
 
 
1.2
 
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Für grenzüberschreitende Beförderungen gelten ggf. die Vorschriften der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road), des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.
 
 
2. Vertragsabschluss und Vertragsverhältnis
 
 
2.1
 
Die Angebote von PET sind unverbindlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss ist folgendes erforderlich: Der Auftrag des Kunden wird von PET durch eine Benachrichtigung per E-Mail unter Mitteilung des den Transport ausführenden Dienstleisters, der Auftragsnummer sowie des voraussichtlichen Abhol- und Zustelltermins angenommen.
 
 
2.2
 
Die Angebote von PET wenden sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristischen Personen.
 
 
2.3
 
Mitteilungen zwischen PET und dem Kunden erfolgen in Textform, also entweder per Briefpost, Telefax oder E-Mail.
 
 
2.4
 
Das vom Kunden an PET für erbrachte Leistungen zu bezahlende Entgelt ergibt sich aus dem erteilten Einzelauftrag.
 
 
2.5
 
Nimmt der Kunde am SEPA-Basis-/Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine von PET eingereichte SEPA-Basis-/Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere mangels Deckung) zurückgegeben, hat er an PET eine Mehraufwandsentschädigung von 11,90 EUR je zurückgegebener SEPA-Basis-/Lastschrift zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass PET kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
 
 
3. Leistungsumfang und Hindernisse
 
3.1
 
PET übernimmt die Durchführung von Transportdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden zu festen Kosten. Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem PET erteilten Einzelauftrag. PET beauftragt regelmäßig Drittunternehmen („Dienstleister"), die den Transport für PET regelmäßig im Sammelgutverkehr ausführen.
 
PET besorgt Transportleistungen, die durch selbständige Frachtführer (z.B. General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG; GLS Germany und andere Dienstleister) ausgeführt werden. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb von Depots und Umschlagplätze der Frachtführer über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellen-Dokumentationen erfolgen nicht. Termin- und Expresspakete, für die eine Ablieferung an einem bestimmten Tag und/oder bis zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde, werden durch GLS Germany besorgt –in Kooperation mit Der KURIER GmbH & Co. KG oder andere Dienstleister durchgeführt, welche ihrerseits in Zusammenarbeit mit selbständigen Kurierunternehmen ein System zur Abholung, Beförderung und Zustellung von Termin- und Expresssendungen betreibt. DER KURIER GmbH & Co. KG und die selbständigen Kurierunternehmen oder andere Dienstleister werden im Folgenden zusammenfassend als „EXPRESS KURIER“ bezeichnet.
 
 
3.2
 
PET und EXPRESS KURIER sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
 
 
3.3
 
Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5, 419 HGB finden keine Anwendung. Sind Termin- und Expresspakete von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann PET oder EXPRESS KURIER diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Paket an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht PET oder EXPRESS KURIER zuzurechnen ist.
 
 
3.4
 
Übermittelt der Versender die Paketdaten per Datenfernübertragung an PET, GLS oder  EXPRESS KURIER begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. PET ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Versenders vorzunehmen, wenn dies nicht ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wird, so dass die mangelnde Mitteilung einer Differenz nicht als Bestätigung der Versandliste, insbesondere nicht als Empfangsbestätigung anzusehen ist.
 
 
3.5
 
Die Zustellung der Pakete, die dem Versanddepot bis 16.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer Samstags innerhalb Deutschlands regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.
 
 
 
 
3.6
 
Bei Termin- und Expresspaketen wird ein zweiter Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt. Die eventuell dadurch entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
 
 
3.7
 
Eine Zustellung an Postfachadressen und Packstationen ist ausgeschlossen.
 
 
3.8
 
Der Versender ist einverstanden, dass Pakete – nach erfolglosem ersten Zustellversuch bei dem Empfänger – bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesenden Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Germany Paket Shop oder EXPRESS KURIER Shop und mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers entspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen, dabei können weitere Kosten entstehen, diese Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
 
 
3.9
 
Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck der Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson oder der ggf. von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt. Für Termin- und Expresspakete, die über EXPRESS KURIER befördert werden, wird ein schriftlicher Abliefernachweis bzw. eine gesonderte Empfangsbestätigung nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung eingeholt.
 
 
3.10
 
Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist. Durch das Abstellen am angegebenen Ort übernimmt der Empfänger die Haftung diese Pakete.
 
 
3.11
 
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von PET zuzurechnen sind, befreien PET für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.
 
 
4. Beförderungsausschlüsse
 
Angesichts der unter Ziffer 3 (insbesondere Ziffer 3.1) dargestellten Abläufe sind nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete aufgrund ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch PET ausgeschlossen:
 
4.1
 
·         Pakete, deren Wert € 5.000,- überschreitet
 
     
  • Unzureichend      verpackte Güter
  •  
  • Güter, die      in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil      sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer      Seite liegend transportiert werden dürfen)
  •  
  • Verderbliche      und temperaturgeführte Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  •  
  • Besonders      wertvolle Güter (z.B. Geld, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und      echte Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände, Antiquitäten)
  •  
  • Güter, die      zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder      Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger mit      sensiblen Informationen)
  •  
  • Telefonkarten      und Pre-Paid-Karten, z.B. für Mobiltelefone
  •  
  • Geldwerte      Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher)
  •  
  • Schusswaffen      und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition
  •  
  • gefährliche      Güter der in Ziffer 8 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr      und Abfälle i.S.d. KrW-/AbfG
  •  
  • Pakete,      deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt
  •  
  • Pakete mit      der Frankatur „unfrei“
  •  
  • Güter, welche dem Sanktionsgesetz unterliegen
  •  
  • Versand an Postfachadressen und DHL Packstationen
 
4.2
 
Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40 kg (Export: mehr als 50 kg) beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3 m, deren Länge mehr als 2 m, deren Höhe mehr als 0,6 m oder deren Breite mehr als 0,8 m misst.
 
 
4.3
 
Zusätzlich ausgeschlossen sind von der Beförderung ins Ausland:
 
·         gefährliche Güter aller Art,
 
     
  • Tabakwaren      und Spirituosen,
  •  
  • Persönliche      Effekten und Carnet-ATA-Waren.
 
4.4
 
von der Beförderung als Termin- und Expresspaket über EXPRESS KURIER:
 
·         Arzneimittel,
 
     
  • gefährliche      Güter aller Art.
 
4.5
 
von der Beförderung als Luftfracht:
 
·         verbotene Gegenstände nach lit. (iv) und (v) der Anlage zur VO (EG) Nr. 2320/2002 v. 16.12.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
 
 
4.6
 
Der Versender und Auftraggeber ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der Paketdienstleister übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden.
 
 
 
4.7
 
Beauftragt der Versender den Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 4.1 bis 4.7 untersagt ist, ohne dass PET den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für alle Schäden an seinem Paket und Schäden, die PET oder Dritte erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die PET veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 4.1 bis 4.3 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von PET. Eine durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.
 
 
5. Pflichten des Versenders
 
5.1
 
Jedes Paket ist von dem Versender mit den von PET zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger unbeschädigter und von PET zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
 
 
5.2
 
Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann PET oder EXPRESS KURIER nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern und zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden und von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.
 
 
5.3
 
Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum Einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum Anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.
 
 
5.4
 
Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von PET zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an PET oder durch PET beauftragte Dienstleister zu übergeben. Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat der Versender zu tragen. Sind wegen einer Rückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, PET hat die Rückführung zu vertreten.
 
 
6. Verpflichtungen des Versenders
 
Der Versender verpflichtet sich, die Ware versandfertig zur Abholung für den Paketdienst  zur Verfügung zu stellen. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den Angaben gemäß der Auftragserteilung zu entsprechen. Bei Abweichungen ist der Versender gegenüber PET für eventuell entstehende Mehrkosten zahlungspflichtig. Die Waren sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften.
Der Versender ist dafür verantwortlich, dass von dem ausführenden Dienstleistern mitgebrachte Adress-Aufkleber ordnungsgemäß an der Ware aufgebracht werden und eine Verwechslungsgefahr der Sendungen ausgeschlossen ist. Sollte der Versender die Sorgfaltspflicht verletzen, ist er gegenüber PET für eventuell entstehende Mehrkosten zahlungspflichtig.
 
„Bei Verstößen gegen Punkt5.1 bis 5.4 sowie Punkt 6 haftet für Schäden und Folgeschäden allein der Versender. Eine Haftung Der PET Transportvermittlung GmbH ist insoweit ausgeschlossen“.
 
 
7. Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service / Shop-Return-Service
 
 
Paket Abholung und Zustellung
 
7.1
 
Die Ware wird nur von Montag bis Freitag abgeholt und auch nur an diesen Werktagen zugestellt.
 
 
7.2
 
Der Abholtermin im Formular ist nicht verbindlich, des Weiteren zeigt er im Standardversand nur den möglichen ersten Werktag der Abholung an. Die Regelabholung erfolgt 1-2 Werktage (Mo-Fr) nach Auftragseingang von 00°°-17°° Uhr. (Keine weitere Zeiteingrenzung möglich). Aufträge die nach 17 Uhr eingehen, können frühestens zum übernächsten Werktag, weitergeleitet werden.
 
 
7.3
 
Wir haben keinen Einfluss auf die Fahrer unserer Versandpartner, wir können also weder die Uhrzeiten eingrenzen, noch dem Fahrer mitteilen, dass er Sie vor der Abholung anrufen soll.
 
 
7.4
 
Bei Versand im Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service über GLS von mehreren Packstücken an unterschiedliche Empfänger, ist vom Versender darauf zu achten, dass die von GLS mitgebrachten Paketscheine zum dazugehörigen Paket der richtige Paketschein angebracht wird. Für falsch angebrachte Paketscheine übernimmt PET keine Haftung!
 
 
7.5
 
Der Fahrer hat nur den Abholschein dabei. Er weiß nicht was er zum Abholen hat.
 
 
7.6
 
Die Fahrer dürfen  bei der Abholung oder Lieferung kein Bargeld kassieren.
 
 
7.7
 
Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service übernimmt PET und GLS Germany keine Haftung für Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inhaltes.
 
 
7.8
 
Die Pakete sind nur gegen Verlust versichert, maximal bis 500,00 Euro pro Paket. Sollten Sie mit den Transportbedingungen nicht einverstanden sein, können Sie den Auftrag stornieren.
 
 
7.9
 
Beim Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service wird eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 6,00 berechnet, wenn die Übernahme des Paketes durch PET, GLS Germany  und anderen beauftragten Dienstleistern fehlschlägt und dies nicht von diesen zu verantworten ist.
 
 
7.10
 
Der Auftraggeber hat den Versender über den Abholtermin und über die Notwendigkeit einer
 
system­konformen Verpackung der Ware zu informieren, falls er nicht selber der Versender ist. Unverpackte Ware / Sendungen sind vom Versand ausgeschlossen.
 
 
7.11
 
Im Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service / Shop-Return-Service über GLS
 
erhält der Versender eine Abholquittung/Übergabequittung vom Fahrer/ Paketshop Mitarbeiter.
 
Diese ist zwingend notwendig und aufzubewahren, und dient als Nachweis der übergebenen Pakete.
 
 
8. Cash-Service
 
 
8.1
 
PET bietet mit der Aufpreis pflichtigen Serviceart „Cash-Service“ die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zuzustellen. Die Vorbereitung und Registrierung von „Cash- Service“-Paketen erfolgt durch den Versender gemäß den Richtlinien von PET. Werden mehrere Pakete zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, so ist jedes Paket einzeln als „Cash- Service“-Paket zu deklarieren.
 
 
8.2
 
Der „Cash-Service“-Betrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein einzutragen. Er ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden die Paketdaten per Datenfernübertragung deren Dienstleister übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene „Cash-Service“-Betrag. Wird der „Cash-Service“-Betrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der
 
europäischen Währungsunion ist der „Cash-Service“-Betrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.
 
 
8.4
 
Für jedes „Cash-Service“-Paket wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben.
 
 
9. Guaranteed 24-Service und Expressversand
 
 
9.1
 
Im Rahmen des „Guaranteed 24-Service“ sowie im Expressversand werden die Pakete innerhalb eines zuvor vereinbarten Zeitraumes zugestellt.
 
 
9.2
 
Bei der Serviceart „Guaranteed 24-Service“ erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) am nächsten Werktag (Montag-Freitag) nach Abholung bis spätestens 17 Uhr, vorausgesetzt, das Paket steht dem Versanddepot bis 17.00 Uhr am Abholtag zur Verfügung.
 
 
9.3
 
Die Zustellung von Expresspaketen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Vor der Beauftragung eines Expressversands ist die Verfügbarkeit des Services für die gewünschte Zieladresse über PET  zu erfragen. Expressaufträge über ungültige Zieladressen sind ausgeschlossen. Sofern das Volumengewicht des Paketes größer ist als das physische Gewicht, wird das Volumengewicht der Preisberechnung zu Grunde gelegt.
 
 
10. HazardousGoods-Service ( Gefahrgutversand)
 
 
10.1
 
PET besorgt ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode 1-3, 4F und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M3, M8 und M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).
 
 
10.2
 
Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrgutes an PET die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt. Bei der Übergabe von Gefahrgütern sind die im PET System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Referenznummernliste durch den Versender aufzubringen.
 
 
10.3
 
Verstößt der Versender schuldhaft gegen die in Ziffer 10.2 beschriebenen Verpflichtungen und Ziffer 10.4,
 
so haftet er für daraus entstandene Schäden.
 
 
10.4
 
HazardousGoods-Service (Gefahrgutversand)
 
Ist in den Services Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service / Shop-Return-Service ausgeschlossen.
 
 
11. Rücksendung / Nicht zustellbarer Sendungen
 
 
11.1
 
Wenn der Empfänger sich auf eine Benachrichtigung bei Abwesenheit nicht meldet oder die Sendung nach mehreren diversen, vergeblichen Anfahrten nicht zuzustellen ist, wird die Sendung dem Absender kostenpflichtig wieder Retoure gesendet.
 
Die Rückführungskosten werden analog zum Paketpreis für den Hintransport berechnet.
 
 
12. Annahme verweigert
 
 
12.1
 
Bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger kann der Auftraggeber durch PET oder beauftragten Dienstleiste informiert werden. Dieser kann dann mit dem Empfänger Kontakt aufnehmen und über den Verbleib der Ware entscheiden. Wird keine entsprechende Verfügung nach 3 Tagen bei nationalem bzw. 2 Tage bei internationalem Versand erteilt wird die Sendung wieder zum Absender zurück transportiert. Die dabei entstehenden Versandkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.
 
 
 
 
13. Stornierung
 
 
13.1
 
Wird ein Auftrag storniert, nachdem die Auftragsbuchung bereits per Mail bestätigt haben, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 6,00€ durch den Auftraggeber zu entrichten.
 
 
13.2
 
Eine rechtzeitige Stornierung, die an Werktagen (Montag bis Freitag)  bis 17°° Uhr eingereicht werden,
 
sind kostenfrei.
 
Diese sind Schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Auftragsnummer oder Paketnummer an PET zu richten.
 
An: paketversand@online.de
 
 
14. Transportentgelte, Erstattung von Auslagen
 
 
14.1
 
Es gelten die jeweils zwischen PET und dem Versender vereinbarten Preise und Zuschläge. Sie beruhen auf der Basis 1 Kubikmeter = 200,00 Kilogramm. Retouren, Umverfügungen und die Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, dessen Beförderung einer gesonderten Vereinbarung bedarf, werden dem Versender nach der jeweils gültigen Preistabelle berechnet. Für das Stornieren von Aufträgen kann PET dem Versender Aufwandsersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.
 
 
14.2
 
Rechnungen von PET sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen der PET gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Auf diese Folge wird der Versender mittels eines Rechnungsaufdruckes zusätzlich hingewiesen.
 
 
14.3
 
Sind Transportentgelte, Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender PET die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
 
 
14.4
 
Werden PET nicht korrekte Adressdaten vom Versender oder Empfänger übermittelt, ist PET berechtigt eine Adressklärungsgebühr von mindestens 10,00 Euro zu verlangen. Im berechtigten Fall.
 
Einlagerungsgebühren bis zur Ermittlung richtiger Adressdaten werden mit 4,00 Euro pro Tag berechnet,
 
ab dem 3. Tag der Einlagerung.
 
 
15. Zustellung der Sendung / Quittung
 
 
15.1
 
Die Zustellung von Paketen erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
 
 
15.2
 
Der Empfänger des Transportgutes ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden sind zwingend in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Hierauf ist der Empfänger vom Auftraggeber hinzuweisen, wenn Auftraggeber der Absender des Transportgutes ist.
Vermerkt der Empfänger des Transportgutes auf der Empfangsbescheinigung keine äußerlich erkennbaren Schäden des Transportgutes selbst, ist davon auszugehen, dass das Transportgut in äußerlich unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen worden ist.
 
 
16. Haftung
 
 
16.1
 
PET haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. Die Haftung für Verspätungsschäden ist bei innerdeutschen Beförderungen auf das Dreifache der Fracht und bei grenzüberschreitenden Transporten auf die Fracht, die für das betreffende Paket berechnet worden ist, jedoch in jedem Fall auf maximal € 500,- pro Paket begrenzt. Haben Sie den Erhalt der Sendung in einwandfreien Zustand unterzeichnet, haben wir keine Möglichkeit einen evtl. Schaden zu ersetzen. Bitte die Ware vor Leistung der Unterschrift auf Schäden kontrollieren, eine spätere Reklamation ist nicht möglich.
 
 
16.2
 
Bei grenzüberschreitenden Versendungen können die Haftungsbestimmungen der CMR, des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens Anwendung finden.
 
 
16.3
 
Pick&Return-Service / Pick&Ship-Service übernimmt PET und GLS Germany keine Haftung für Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inhaltes.
 
 
16.4
 
In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet PET über die Haftungsgrenze nach Ziffer 16.4 Satz 1 und Ziffer 16.5 hinaus den Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
 
·         den Einkaufpreis bzw.
 
     
  • bei      gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  •  
  • bei aus      Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
 
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch 500,-€, (bei „Cash-Service“-Paketen maximal 2.500,-€) je Paket. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen Verzicht von PET auf die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 16.4 Satz 1 und Ziffer 16.5, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
 
16.5
 
Handelt es sich bei dem Versender um einen Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches, so ist die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen durch den Versender ohne Einwilligung von Transportvermittlung GmbH ausgeschlossen.
 
 
 
 
17. Aufwendungsersatz
 
 
17.1
 
Beauftragt der Versender PET mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist PET berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Versender zu verlangen.
 
 
18. Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders
 
 
18.1
 
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Versender gegenüber PET in Form der Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen.
 
 
19. Vertragspartner
 
 
PET Transportvermittlung GmbH
 
Römerstr. 3              
 
83527 Kirchdorf
 
Geschäftsführer: Nebojsa Rasic
 
Mail: paketversand@online.de
 
 
20. Verjährung / Rechnungsgenehmigung
 
 
20.1
 
Alle Ansprüche gegen PET verjähren in einem Jahr.
 
 
20.2
 
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde, oder, falls das Paket nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.
 
 
20.3
 
Rechnungen von PET gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB gelten nach einem Zeitraum von 3 Monaten als genehmigt und können nicht mehr gerügt werden.
 
 
21. Schriftform
 
 
21.1
 
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 
 
22. Teilwirksamkeit / Gerichtsstand
 
 
22.1
 
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
 
 
22.2
 
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Mühldorf am Inn ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit PET. Gleiches gilt wenn der Kunde bei Auftragserteilung an PET keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
 
 
22.3
 
Für die Vertragsbeziehung des Kunden mit PET gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
 
22.4
 
Der Kunde kann gegen eine Forderung von PET nur mit Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
 
Stand Januar 2016
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